Rechtsprechung
BVerwG, 10.10.2022 - 1 W-VR 16.22 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 33 Abs. 2; WBO § 23a Abs. 2; VwGO § 123
Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren - rechtsprechung-im-internet.de
Art 33 Abs 2 GG, § 23a Abs 2 WBO, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren
- Wolters Kluwer
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahrent um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens
- rewis.io
Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 33 Abs. 2 ; WBO § 23a Abs. 2 ; VwGO § 123
In Konkurrentenstreitverfahren ergibt sich aus einem Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers dann kein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn auch der Antragsteller auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt wurde. - rechtsportal.de
GG Art. 33 Abs. 2 ; WBO § 23a Abs. 2 ; VwGO § 123
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahrent um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens - datenbank.nwb.de
Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreitverfahren - und die zwischenzeitliche Beförderung des Konkurrenten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06
Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum; …
Auszug aus BVerwG, 10.10.2022 - 1 W-VR 16.22
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m. w. N.).Denn eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; die Beigeladene müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m. w. N.).
- BVerwG, 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5.11
Auswahlverfahren; Konkurrentenstreit; Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit …
Auszug aus BVerwG, 10.10.2022 - 1 W-VR 16.22
Ein insoweit beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund ist erst anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt des ausgewählten Bewerbers auf dem strittigen Dienstposten und der (noch zu treffenden) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten liegt (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2010 - 1 WDS-VR 2.10 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28 Rn. 20 f. und vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 - BVerwGE 141, 271 Rn. 29 f.). - BVerwG, 29.11.2018 - 1 WB 44.17
Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten …
Auszug aus BVerwG, 10.10.2022 - 1 W-VR 16.22
Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten mit der Beigeladenen besetzt und diese zwischenzeitlich zum Oberstarzt befördert wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 1 WB 44.17 - juris Rn. 16).